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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
063
Kurztext:
Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Gemeindefeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Berufsfeuerwehrkommandanten und dem Vertreter der Betriebs-feuerwehren (§ 18) für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5 und 6 sowie des § 61 Abs. 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Landesfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

(3) Für die Durchführung der Wahl ist von der Landesregierung eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen und mit der Durchführung von Wahlen vertrauten Bediensteten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Landesbediensteten als Beisitzern. Für jedes Mitglied der Wahlbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.