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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
061
Kurztext:
Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
Text:
(1) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten jener Mitgliedsfeuerwehren des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die dem Feuerwehrabschnitt zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5 und 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Abschnittsfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer Kommandant einer Feuerwehr des Abschnitts ist oder war.

(3) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sind vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Ist ein Wahlberechtigter Kommandant (Stellvertreter eines Kommandanten) von mehr als einer Feuerwehr, so hat er dennoch nur eine Stimme. Ist dieser Kommandant verhindert, an der Wahl teilzunehmen, so tritt sein Stellvertreter in der höchsten Funktion an seine Stelle, und wenn auch dieser verhindert ist, sein Stellvertreter in der jeweils nächstniedrigeren Funktion.