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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
057
Kurztext:
Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
Text:
(1) Die Wahlen der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter sind vom Landesfeuerwehrkommandanten und die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter vom Landesfeuerwehrausschuss so auszuschreiben, dass sie nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen und spätestens am letzten Tag des Wahlabschnitts stattfinden können. Die Ausschreibung der Wahlen hat so zu erfolgen, dass die Wahlen in der eingangs angeführten Reihenfolge stattfinden können, wobei für die ordentliche Wahl des Orts- und Gemeindefeuerwehrkommandanten nur der Zeitraum festzulegen ist, in dem die Wahlen stattzufinden haben.

(2) Die Wahlausschreibung für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, der Gemeindefeuerwehr-, der Abschnittsfeuerwehr- und der Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter ist von den Bürgermeistern der von der Wahlausschreibung berührten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, sobald der Landesfeuerwehrkommandant den Zeitraum für die Ausschreibung bzw. die Wahlausschreibung übermittelt hat. Die Kundmachung hat bis zur Durchführung der Wahl zu erfolgen. Die Wahlausschreibung für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters hat jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung zu erfolgen.

(3) Die in diesem Abschnitt geregelten Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der jeweils Wahlberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung bei Beginn der Wahl nicht gegeben, darf eine Wahl nach Ablauf einer halben Stunde auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist die Wahl neu auszuschreiben.