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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
056
Kurztext:
Wahlabschnitt
Text:
Der Wahlabschnitt für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer entspricht dem Wahlabschnitt für allgemeine Gemeinderatswahlen gemäß § 19 der Kärntner Allgemeinen Gemeinde-ordnung zuzüglich vier Monate.