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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.5 Brandverhütungsstelle
Inhalt:
Paragraf:
053
Kurztext:
Organisation und Aufgaben
Text:
(1) Die Brandverhütungsstelle ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zur Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes.

(2) Die Brandverhütungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;

2. die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, die den Landes- und Gemeindebehörden – ausgenommen für Verfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – zur Verfügung stehen;

3. die Information der Öffentlichkeit über den vorbeugenden Brandschutz und den vorbeugenden Katastrophenschutz in Bezug auf Elementarereignisse;

4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Z 1 befasst sind;

5. Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Z 1;

6. die fachliche Mitwirkung bei der Erlassung von Vorschriften des Landes und der Gemeinden in den Bereichen vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei;

7. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Normen und Regelwerken auf den Gebieten der Aufgaben gemäß Z 1;

8. die Führung einer Brandschadensstatistik für Kärnten.

(3) Die Kosten für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht durch

1. einem Beitrag des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in der Höhe von 10 vH der dem Kärntner Landesfeuerwehrverband tatsächlich zugekommenen Feuerschutzsteuer;

2. Kostenersätze für die Tätigkeit der Brandverhütungsstelle;

3. einen jährlichen Zuschuss der in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften und

4. sonstige Einkünfte.

(4) Der Leiter der Brandverhütungsstelle und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Landes-feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Brandverhütungsbeirats vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.

(5) Zum Leiter der Brandverhütungsstelle (Stellvertreter) darf nur eine verlässliche und fachlich geeignete Person bestellt werden, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerpolizeiwesens verfügt.