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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt:
Paragraf:
052
Kurztext:
Landesbedienstete
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:

1. Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,

2. Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,

3. Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,

4. Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

5. Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,

6. die Erlassung von Verordnungen,

7. Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.