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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt:
Paragraf:
051
Kurztext:
Besuch der Landesfeuerwehrschule
Text:
(1) Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen.

(2) Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten.

(3) Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuchs der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflicht-versicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.