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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.3 Weitere Aufgaben
Inhalt:
Paragraf:
046
Kurztext:
Dienstkleidung
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie der Bediensteten der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Das Anbringen des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.