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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
044
Kurztext:
Tätigkeitsbericht
Text:
Der Landesfeuerwehrausschuss hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlussfassung nach § 42 Abs. 3 einen Tätigkeitsbericht zu beschließen. Dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

1. Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;

2. ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und

3. Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.