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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
043
Kurztext:
Aufbringung der Mittel
Text:
(1) Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes für Aufgaben nach § 32 Abs. 3 Z 8 werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht. Die Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand werden aufgebracht durch:

1. Beiträge der Gemeinden für die als ihre Hilfsorgane tätigen Freiwilligen Feuerwehren (Abs. 2);

2. einen für den Verwaltungsaufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und für die Förderung der Anschaffung und der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren zweckgebundenen Beitrag des Landes (Abs. 3);

3. einen Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Abs. 7);

4. einen Beitrag der Gemeinden für die Errichtung, die Ausstattung und die Erhaltung der Stütz-punktfeuerwehren (Abs. 5);

5. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden (Abs. 1 Z 1) ist von der Landesregierung auf Grund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf den nicht nach Abs. 1 Z 2 und 3 gedeckten Aufwand und unter Berücksichtigung des Beitrages des Landes (Abs. 3) festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinde zu entrichtende Betrag jährlich 0,14 Euro, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach jährlich 0,06 Euro, nicht überschreiten darf. Der Landesfeuerwehrverband hat den Gemeinden die Höhe des Jahresbeitrags bis November des Vorjahres schriftlich bekanntzugeben und die Jahresbeiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres vorzuschreiben. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens 30. Juni jeden Jahres zu entrichten. Für die Einwohnerzahl der Gemeinden ist ihre Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 maßgebend.

(3) Die Höhe des zweckgebundenen Landesbeitrages (Abs. 1 Z 2) ergibt sich aus

1. einem Betrag, der den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer entspricht und

2. dem Betrag, der dem Land gemäß § 3 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung gestellt wird.

(4) Der Teilbetrag des Landesbeitrages, der aus dem Katastrophenfonds stammt, darf nur für die Beschaffung von Einsatzgeräten verwendet werden, die Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im § 3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.

(5) Die Höhe des Beitrages der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren (Abs. 1 Z 4) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren festzusetzen, wobei der pro Einwohner der Gemeinden zu entrichtende Betrag 0,21 Euro nicht überschreiten darf. Abs. 2 letzter bis vorvorletzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Der Landesbeitrag nach Abs. 3 Z 1 ist dem Kärntner Landesfeuerwehrverband vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen zu überweisen. Die Überweisung des Landesbeitrages nach Abs. 3 Z 2 erfolgt vierteljährlich nach Maßgabe der Landeseinnahmen aus dem Katastrophenfonds.

(7) Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren (Abs. 1
Z 3) ist von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten und des Landesfeuerwehrverbandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen festzusetzen, wobei ein Höchstbeitrag von jährlich 0,14 Euro für jeden Betriebsangehörigen nicht überschritten werden darf; liegt der zu entrichtende Betrag unter 10 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 10 Euro vorzuschreiben. Abs. 2 vorletzter und vorvorletzter Satz gelten sinngemäß.

(8) Die Landesregierung hat die in den Abs. 2, 5 und 7 festgelegten Höchstbeträge sowie den in Abs. 7 festgelegten Mindestbeitrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.