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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
040
Kurztext:
Satzung
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung eine Satzung zu erlassen. Die Satzung hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrausschusses und der Fachausschüsse über die ordnungsgemäße Einladung und Abwicklung von Sitzungen sowie Regelungen über die Befangenheit von Mitgliedern sowie über die Abstimmung bei Sitzungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung;

2. die Verwaltung des Vermögens des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes unter sinngemäßer Anwendung der Haushaltsvorschriften des Landes;

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes;

4. Unterstützungsbeiträge, die an verunglückte oder unverschuldet in Not geratene Angehörige von Feuerwehren, die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind, zu leisten sind, unter Bedachtnahme auf die Art des Dienstunfalls und die Folgen des Unfalls unter Anführung der Voraussetzungen, unter denen Hilfe geleistet wird.

(2) Die Satzung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.