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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt:
Paragraf:
039
Kurztext:
Beschlüsse
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Ausschussmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.

(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gefasste Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in seiner Feuerwehr-Fachzeitschrift kundzumachen.