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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt:
Paragraf:
036
Kurztext:
Landesfeuerwehrausschuss
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss besteht aus

1. dem Landesfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter,

2. den Bezirksfeuerwehrkommandanten,

3. einem von den Berufsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,

4. einem von den Betriebsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter,

5. zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern sowie

6. dem mit den Angelegenheiten der Feuerwehren und dem mit den Angelegenheiten der Gemeinden betrauten Mitglied der Landesregierung oder den von ihnen jeweils bestimmten Vertretern.

Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, in den Sitzungen zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen neben den ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Erlassung von Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;

2. die Erstellung des Voranschlags und des Stellenplans;

3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor der Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungs-abschlusses (§ 42 Abs. 3);

4. die Erlassung von Richtlinien für die Durchführung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplanung sowie für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans und des Datenerhebungsformulars;

5. die Beschlussfassung über die Beschaffung und Förderung von Ausrüstungsgegenständen für eine Freiwillige Feuerwehr;

6. die Erlassung von Verordnungen über die Kommando- und Führungsstruktur von Katastrophen-hilfszügen nach Maßgabe eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall und des damit im Zusammenhang stehenden Katastrophenmanagements;

7. Beschlussfassung über die interne organisatorische Gliederung des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes;

8. Erlassung von Geschäftsordnungen für die Fachausschüsse, sonstigen Gremien und Arbeitsgruppen im Bereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbands und

9. alle sonstigen Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden.

(3) Die nach der Tagesordnung des Landesfeuerwehrausschusses als Berichterstatter in Betracht kommenden Vorsitzenden der Fachausschüsse (Abs. 4) sind den Sitzungen des Landesfeuerwehr-ausschusses mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat zu seiner Beratung Fachausschüsse zu bilden, die aus fachkundigen Feuerwehrangehörigen zusammenzusetzen sind. Einem Fachausschuss obliegt die Vorberatung der ihm zugewiesenen Verhandlungsgegenstände und die Erstattung von Vorschlägen an den Landesfeuerwehrausschuss. Ein Fachausschuss hat das Recht, zu seinen Sitzungen fachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.