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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt:
Paragraf:
033
Kurztext:
Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch
Text:
(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Abs. 1) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.