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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt:
Paragraf:
031
Kurztext:
Verdienstentgang
Text:
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ist im Fall von Einsätzen auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, ein allfälliger Verdienstentgang zu ersetzen, soweit dieser nicht vom Bund, dem Land oder den Gemeinden getragen wird. Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden.

(2) Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag zwischen mindestens 35 und höchstens 50 Euro betragen darf.