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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt:
Paragraf:
028
Kurztext:
Kosten für die Hilfeleistung
Text:
(1) Die Hilfeleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 hat unentgeltlich zu erfolgen. Kosten für den Einsatz von Hubschraubern oder Flugzeugen sind unter Anwendung des Abs. 2 letzter Satz zu ersetzen.

(2) Im Falle einer Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten von der betroffenen Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen, wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Stützpunktfeuerwehr (§ 20 Abs. 1) oder einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben gemäß § 20 Abs. 4 erfolgte. Über die Art und die Höhe der Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 2, die von der Gemeinde nicht zu ersetzen sind, sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband aus den Mitteln gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 zu tragen.

(4) Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Abs. 1 und die Kostenersatzregelungen des Abs. 2 und 3 schließen Ansprüche nach Abs. 5 nicht aus.

(5) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (§ 1 Abs. 3), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach geeignet ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.

(7) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Tarifordnung für häufiger anfallende Leistungen gemäß Abs. 6 zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.