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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt:
Paragraf:
027
Kurztext:
Gerätehäuser
Text:
(1) Die Geräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.

(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.