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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt:
Paragraf:
025
Kurztext:
Feuerwehrübungen
Text:
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen.

(2) Unabhängig von den Übungen gemäß Abs. 1 sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk und im Landesbereich vom jeweiligen Kommandanten geeignete Feuerwehrübungen in der erforderlichen Anzahl anzuordnen und zu leiten.