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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt:
Paragraf:
022
Kurztext:
Kommandantenfunktionen und Stellvertretung
Text:
(1) Die Kommandantenfunktionen innerhalb einer Feuerwehr sind:

1. der Ortfeuerwehrkommandant bzw. der Betriebsfeuerwehrkommandant, und ihre jeweiligen Stellvertreter,

2. die Zugskommandanten und

3. die Gruppenkommandanten.

(2) Die Kommandantenfunktionen auf überörtlicher Ebene sind:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und

4. die Gemeindefeuerwehrkommandanten

sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.

(3) Bei Verhinderung des Stellvertreters wird der Kommandant durch den jeweils ranghöchsten Kommandanten der nächstniedrigeren Kommandantenfunktion vertreten. Ist keine Kommandanten-funktion verfügbar, obliegt die Vertretung dem ranghöchsten aktiven Mitglied der Feuerwehr. Bei ranggleichen Kommandanten bzw. aktiven Mitgliedern ist zunächst das Dienstalter und dann das Lebensalter entscheidend.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss kann, wenn dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren oder zur Klarstellung der Hierarche erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stellvertretung gemäß Abs. 3 und die Ausübung der Kommandantenfunktionen bei der Leitung der Einsätze und Übungen erlassen.

(5) Den Kommandanten und ihren Stellvertretern obliegt neben den in diesem Gesetz den einzelnen Kommandofunktionen zugewiesenen Aufgaben auch die Verantwortung für die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien.