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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
Inhalt:
Paragraf:
021
Kurztext:
Katastrophenhilfszüge
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 43 Abs. 4 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.

(2) Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landes-feuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt.

(3) Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.

(4) Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.

(5) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.