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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
Inhalt:
Paragraf:
020
Kurztext:
Stützpunktfeuerwehren, Sonderaufgaben
Text:
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Feuerwehren in günstiger geographischer Lage, die einen ausreichenden Mannschaftsstand – mindestens jedoch 30 Mitglieder – besitzen, gut ausgebildet und ausgerüstet sind und für den Brandschutz eines größeren Gebietes von Bedeutung sind, je nach ihrer Bedeutung zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung zu erklären.

(2) Beabsichtigt die Landesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, so hat sie den Landesfeuerwehrausschuss aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Vorschläge zu erstatten. Macht der Landesfeuerwehrausschuss von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung die Verordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorschläge zu erlassen.

(3) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden und der Kärntner Landesfeuerwehrausschuss zu hören.

(4) Den Stützpunktfeuerwehren und besonders geeigneten Ortsfeuerwehren können vom Landes-feuerwehrausschuss mit Verordnung nach Maßgabe der sachlichen Erforderlichkeit Sonderaufgaben zugewiesen werden.