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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
Inhalt:
Paragraf:
019
Kurztext:
Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich
Text:
(1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehr-kommandant, sein Stellvertreter und der Gemeindefeuerwehrausschuss.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde unterstehen dem Gemeindefeuerwehr-kommandanten. § 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitglieder die Ortsfeuer-wehrkommandanten treten.

(3) Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant auch Gemeindefeuerwehrkommandant. In diesem Falle hat der Ortsfeuerwehrauschuss auch die Aufgaben des Gemeindefeuerwehrausschusses wahrzunehmen.

(4) Der Gemeindefeuerwehrkommandant hat für die Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zu sorgen, insofern ist er Vorgesetzter der Ortfeuerwehrkommandanten und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Ihm obliegen insbesondere:

1. die Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Kärntner Landesfeuerwehrverband;

2. die Erteilung von Auskünften bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinden;

3. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses;

4. die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses;

5. die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung sowie

6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren in der Gemeinde.

(5) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs. 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte.

(6) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindefeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und den Ortsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern. § 39 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(7) Dem Gemeindefeuerwehrausschuss obliegen insbesondere:

1. die Beratung des Gemeindefeuerwehrkommandanten,

2. die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages der Gemeinde über die Ausgaben für die Brandverhütung, für Vorkehrungen für die Brandbekämpfung sowie zur Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher Natur.