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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Einrichtung
Text:
(1) Die Feuerwehr als Einrichtung eines Betriebes ist eine Betriebsfeuerwehr. Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.

(2) Betriebe, die wegen der Anordnung und Beschaffenheit von Betriebsgebäuden oder wegen der verwendeten Arbeitsstoffe in erhöhtem Maße gefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Schutzes vor Bränden oder sonstigen Gefahren eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Auf die örtlichen und persönlichen Verhältnisse im Betrieb ist Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus können Betriebe nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten auch freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.

(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr gegeben sind, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Arbeitsinspektorates, der nach der Gewerbeordnung 1994 für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde, eines Sachverständigen für Brandsicherheit und der Wirtschaftskammer Kärnten auf Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestimmen. Wird der Bescheid von Amts wegen erlassen, ist auch der Landesfeuerwehrkommandant zu hören. In diesem Bescheid sind unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes und der möglichen Gefahren eine Mindestmitgliederzahl und die Mindestausrüstung einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr hat nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Verfügt ein nach Abs. 3 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Zahl anwesende Belegschaft und kann der Betrieb dem Bürgermeister auch keine Vereinbarung über die Bildung einer Betriebsfeuerwehr gemeinsam mit anderen, im räumlichen Naheverhältnis gelegenen gleichartigen Betrieben nachweisen, so hat der Bürgermeister den Betrieb mit Bescheid von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr zu befreien. Wurde eine Entscheidung über die Befreiung erlassen, hat der Betrieb der Gemeinde für den ausschließlich oder überwiegend von der Gemeinde zu gewährleistenden Brandschutz einen angemessenen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz kann eine Vereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung nicht zustande, hat die Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzen. Die Beitragsleistung darf nicht höher sein als der Aufwand, der einem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt hat, durch die Aufstellung, Erhaltung und Ausrüstung einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde. Zu diesen Kosten zählen nicht Kosten, die aus der Entlohnung von Dienstnehmern erwachsen.

(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren nicht berührt.