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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.2 Berufsfeuerwehren
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Bildung und Ausrüstung
Text:
(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muss zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 befähigt sein.

(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.

(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen.

(5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.