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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Text:
(1) Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihre körperliche und geistige Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, im Dienst die Dienstkleidung (Einsatzbekleidung) gemäß § 26 Abs. 5 und das Dienstgradabzeichen (§ 46 Abs. 1) zu tragen. Das Recht, an in diesem Gesetz vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, haben ausschließlich aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, das aktive Wahlrecht zum Ortsfeuerwehrkommandanten haben überdies auch die Mitglieder der Reserve.

(3) Aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die in einem zeitlich beschränkten räumlichen Naheverhältnis zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr stehen, können mit Zustimmung des Bürgermeisters, dessen Hilfsorgan diese Feuerwehr ist, auch bei dieser Feuerwehr Feuerwehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 leisten. Eine Mitgliedschaft zu dieser Feuerwehr wird dadurch nicht begründet. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist auch der Feuerwehr der Mitgliedschaft zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Unbeschadet dessen können aktive Mitglieder einer Feuerwehr auch bei anderen Feuerwehren der Gemeinde Dienst verrichten, wenn dies der Hebung der Einsatzbereitschaft dienlich ist.

(4) Gehört ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr an, so geht im Falle des gleichzeitigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr oder der Berufsfeuerwehr die Zugehörigkeit zur Betriebsfeuerwehr oder zur Berufsfeuerwehr vor. Dies gilt für den Feuerwehrdienst im Sinne des Abs. 3 sinngemäß für die Freiwillige Feuerwehr der Mitgliedschaft.

(5) Die aktiven Mitglieder, die Mitglieder der Reserve und die aufgenommenen Mitglieder auf Probe der Freiwilligen Feuerwehr genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes die Dienstkleidung tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) einräumt.