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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Text:
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.

(3) Die erstmalige Mitgliedschaft und eine auf eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehrjugendgruppe folgende Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme auf Probe. Das Mitglied auf Probe wird nach Ablauf eines Jahres zum aktiven Mitglied der Feuerwehr, wenn es die in der Verordnung nach § 45 Abs. 1 für Probemitglieder vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. War ein Bewerber um eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr bereits aktives Mitglied in einer Betriebs-, Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr, so sind im Falle einer Aufnahme die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten anzurechnen; in diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.

(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, getrennt nach aktiven Mitgliedern, nicht aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Reserve, Mitgliedern auf Probe und Mitgliedern in einer Feuerwehrjugendgruppe sowie Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, zu führen. Dieses Verzeichnis kann auch elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis ist bis März jeden Jahres sowie vor der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.