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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Text:
(1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.

(3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:

1. die Sorge für die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Ortsfeuerwehr,

2. die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,

3. die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,

4. die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 45 Abs. 2),

5. der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 10 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuer-wehrausschuss,

6. die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder, einschließlich der Ausbildungsplanung,

7. über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die körperliche oder geistige Fähigkeit zur Erbringung von Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind,

8. die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 9) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehr-ausschuss und

9. die Entsendung von aktiven Mitgliedern in die Katastrophenhilfszüge.

(4) Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stell-vertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und den Beauftragten für einzelne Sachbereiche. § 39 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(5) Dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt neben den in Abs. 3 Z 5 und 8 angeführten Aufgaben die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.

(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.