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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Bildung und Auflösung
Text:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird nach Aufruf des Bürgermeisters durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet. Gemeindemitglieder, bei denen Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machen würden, sind zum Feuerwehrdienst nicht geeignet.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Gemeindemitglieder ihre Bereitschaft erklärt, eine Freiwillige Feuerwehr zu bilden, der sie als Mitglied angehören wollen, so hat der Bürgermeister zu veranlassen, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (§ 59) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (§ 33 Abs. 2) zu veranlassen.

(3) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder kommt die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Gemeinderat die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr (der Ortsfeuerwehr) mit Bescheid verfügen, wenn zu erwarten ist, dass diese Feuerwehr ihre Aufgaben langfristig nicht wird erfüllen können. Der Bürgermeister hat die Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch zu veranlassen.

(4) Auf begründeten Antrag des Ortsfeuerwehrausschusses kann die Frist des Abs. 3 erster Fall vom Gemeinderat um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass die erforderliche Mitgliederzahl wieder erreicht werden kann.