Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, XI. Abschnitt
Inhalt:
XI. Abschnitt

Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten
Paragraf:
025
Kurztext:
Verfahrensbestimmungen
Text:
(1) Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen eine ernste Gefahr ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes Wien zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der betroffenen Wirtschaftsakteurin in Wien befindet.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.