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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, XI. Abschnitt
Inhalt:
XI. Abschnitt

Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten
Paragraf:
024
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;
2. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;
3. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;
4. als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;
5. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
8. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
9. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
12. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
13. ein Bauprodukt ohne den erforderlichen Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes in Verkehr bringt;
14. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1 lit. a, b oder d in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
15. als Importeur oder Importeurin gegen die Verpflichtungen des § 16b Abs. 2 lit. a, c oder d verstößt;
16. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
17. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
18. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16d Abs. 2 entspricht;
19. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
20. als Herstellerin oder Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 16e verstößt;
21. den in Entscheidungen getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt;
22. ein Bauprodukt, für das
1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;
23. den Maßnahmen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. a bis g der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt;
24. ein Bauprodukt entgegen dem § 13 verwendet;
25. der Verpflichtung nach § 16b Abs. 3 zuwiderhandelt;
26. den Verpflichtungen nach Art. 3, 4, 5 oder 6 bzw. Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind vom Magistrat in den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro und in den Fällen der Z 5 bis 26 mit einer Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 26 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 22 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 26 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.