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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, X. Abschnitt
Inhalt:
X. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf:
022
Kurztext:
Mitgliedschaft des Landes Wien
Text:
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.