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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, IX. Abschnitt, 2. Unterabschnitt
Inhalt:
2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte
Paragraf:
021b
Kurztext:
Konformitätsvermutung
Text:
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechendem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. 237 vom 21. September 2000, S. 1, versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
a) die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
b) die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 18 und 21a) nicht berührt.

(6) Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter den delegierten Rechtsakten nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.