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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, VII. Abschnitt
Inhalt:
VII. Abschnitt

Bereitstellung auf dem Markt
Paragraf:
016a
Kurztext:
Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung
Text:
(1) Für Baustoffe, die im Anhang I dieses Gesetzes angeführt sind oder darüber hinaus unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes zu bestimmen.

(2) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung die Ergebnisse dieser Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I zu melden.