Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2020
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Form der Planunterlagen
Paragraf:
006
Kurztext:
Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben
Text:
und sonstige Vorhaben

Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 anzuschließenden Planunterlagen und der im § 4 Abs. 2 und 3 näher geregelten Bauunterlagen gilt § 5 sinngemäß. Die entsprechenden Formerfordernisse müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.