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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2020
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Form der Planunterlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Planunterlagen für bewilligungspflichtige
Text:
Bauvorhaben

(1) Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.

(2) Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.

(3) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen

a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,

b) die Art der Planunterlage,

c) der Name des Bauwerbers sowie

d) der Name des Planverfassers

angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.

(4) Als Maßstäbe sind zu wählen:

a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,

b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.

(5) Farbig darzustellen sind:

a) im Lageplan:

1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),

2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),

3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),

4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),

b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),

2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),

3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).