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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2020
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Paragraf:
003
Kurztext:
Bauunterlagen für die Errichtung und Änderung
Text:
sonstiger baulicher Anlagen

(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

a) den Lageplan,

b) die Grundrisse,

c) die Ansichten,

d) die Schnitte,

e) die Baubeschreibung.

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

a) den Maßstab,

b) die Nordrichtung,

c) die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummern des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,

d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),

e) die Umrisse und die Außenmaße der geplanten und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes,

f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,

g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,

h) gegebenenfalls die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,

i) gegebenenfalls die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus

j) gegebenenfalls die Anordnung von befestigten Flächen.

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Fänge,

b) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,

c) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,

d) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

e) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,

f) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,

g) die Nutzfläche und den Verwendungszweck.

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

a) die äußeren Ansichten der baulichen Anlage,

b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut,

c) die an die bauliche Anlage angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

a) die tragenden Bauteile sowie allfällige Stiegen und Rampen,

b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut.

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

a) die Art der Konstruktion der baulichen Anlage,

b) die Fläche des Bauplatzes und die Grundfläche der baulichen Anlage,

c) gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,

d) gegebenenfalls die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,

e) das Material, die Struktur und die Farbe der Außenhaut der baulichen Anlage,

f) gegebenenfalls die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,

g) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie, im Fall des Bestehens von Bebauungsplänen, ergänzenden Bebauungsplänen oder Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept, die entsprechenden Festlegungen.