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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Charakteristische Gebäude
Paragraf:
006
Kurztext:
Vorläufige Rechtswirkungen
Text:
(1) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung ist der Abbruch solcher Gebäude nicht zulässig und bedürfen Vorhaben nach § 5 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 5.

(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet diese

a) mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;

b) mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der Mitteilung nach Abs. 1 erster Satz, wenn das Gebäude nicht innerhalb dieser Frist von der Behörde zum charakteristischen Gebäude erklärt wird.

(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. b sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.