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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Charakteristische Gebäude
Paragraf:
005
Kurztext:
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Text:
(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:
a) der Zubau,
b) der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
c) andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Verblendungen und dergleichen,
4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
6. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
7. die Instandsetzung, Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen.

(2) Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden.

(3) Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(4) § 52a Abs. 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.