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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden
Text:
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.