Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Rechtsnachfolge und Überbindungsverpflichtung
Text:
In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach § 4 und deren Sicherung nach § 5, auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern (§ 5).