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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Sicherungsmittel
Text:
In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;

b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.