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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Bebauungspflicht
Text:
(1) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass der Grundeigentümer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die betreffenden Grundflächen binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag der rechtswirksamen Umwidmung einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen.

(2) Sofern hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht und die als Baufläche gewidmet werden sollen, kein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes) festgelegt ist, ist in den Vereinbarungen festzulegen, was als Bebauung gilt; die Errichtung von Bauwerken von untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt jedenfalls nicht als Bebauung.

(3) Die Frist nach Abs. 1 darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die vereinbarte Frist verlängert werden, längstens jedoch auf die Dauer von insgesamt zehn Jahren.

(4) Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach dem Raumplanungsgesetz eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist, sind in die Frist nach Abs. 3 nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung betreffend eine widmungsgemäße Bebauung nach Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist auch der Zeitraum bis zur Entscheidung darüber nicht in die Frist nach Abs. 3 mit einzurechnen.