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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Abweichen von den Höchstwerten
Text:
(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16
Abs. 1 Z. 6 NÖ ROG 1976)
mit besonderem Schutzbedürfnis auf die jeweils erforderlichen
Immissionswerte,
ohne besonderes Schutzbedürfnis auf die jeweils möglichen
Emissionswerte
Bedacht zu nehmen.
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1
Z. 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem
Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu
nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr
verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z. 1 jeweils um 5 dB(A) zu
erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z.B. durch
geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert
nach § 2 Z. 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
ein besonderes berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse (z.B.
Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und
der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche das tatsächliche
ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und
auf die Leitziele nach § 1 Abs. 2 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen wird.