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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Änderungen
Text:
(1) Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 73 der
NÖ Bauordnung 1996 sowie die Streichung und Nachtragung von
Kenntlichmachungen sind als Schwarz-Rot-Drucke der betreffenden
Blätter auszuführen, welche der ursprünglichen Plandarstellung
anzuschließen sind. Im Schwarz-Rot-Druck sind sämtliche Signaturen
und Umrandungen des Bebauungsplanes (bzw. des betreffenden
Planblattes) in der bisher geltenden Fassung schwarz darzustellen,
die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen sind kreuzweise
rot durchzustreichen, die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot
auszuführen;
z. B.:
Die Legende muß in einem solchen Falle nur die Erläuterung neuer
Planzeichen und Signaturen, das Datum der Beschlußfassung des
Gemeinderates über die Änderung sowie die Daten ihrer Kundmachung
und, falls von der Änderung nur einzelne von mehreren Blättern
betroffen sind, den Hinweis auf das Planblatt mit dem Übersichtsplan
enthalten.
(2) Außer den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen dürfen in den
gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden
Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplans keinerlei
Eintragungen vorgenommen werden; Korrekturen, Radierungen etc. gelten
als nicht vorgenommen.
(3) Anläßlich einer Änderung des Bebauungsplanes oder der Streichung
oder Nachtragung einer Kenntlichmachung kann auch eine Neufassung der
gesamten Plandarstellung oder einzelner Planblätter hergestellt
werden. In ihrer Legende sind auch die Daten der Beschlußfassung des
Gemeinderates über die vorhergehenden Fassungen des Bebauungsplanes
anzuführen.
(4) Die gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zur allgemeinen
Einsicht aufzulegende und die der Landesregierung vorzulegende
Ausfertigung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans muß
schwarz-rot ausgeführt sein. Falls die zur Verordnung gehörige
Plandarstellung inhaltlich vom Entwurf abweicht und in der Form einer
Neufassung ausgeführt wird, ist der für die Landesregierung
bestimmten Ausfertigung eine mit roten Abgrenzungen und Signaturen
korrigierte Entwurfsausfertigung anzuschließen.