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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf:
85
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren
Text:
(1) Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide §§ 58, 59 Abs. 1, §§ 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.