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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004a
Kurztext:
Zusätzliche Planzeichen
Text:
Die Gemeinden dürfen zusätzlich zu den vorstehend angeführten
Planzeichen bei der Erlassung des Bebauungsplanes weitere Planzeichen
verwenden. Diese müssen jedoch so ausgeführt werden, daß sie mit den
in dieser Verordnung enthaltenen nicht verwechselt werden können; sie
dürfen nur etwas anderes regeln als mit den in dieser Verordnung
enthaltenen Planzeichen festgelegt wird. Ihre Bedeutung ist in der
Legende zur Plandarstellung zu erläutern.