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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf:
079
Kurztext:
Mitgliederverwaltung
Text:
(1) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen personenbezogene Daten von Feuerwehrmitgliedern oder Personen, die für eine Mitgliedschaft in Frage kommen oder die Mitglieder waren, nur verarbeiten, wenn und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Folgende Daten von Feuerwehrmitgliedern dürfen verarbeitet werden:
1. Grunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitze, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungsdaten, Namen und Adresse des gesetzlichen Vertreters),

2. Daten über die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (§ 41 Abs. 3 Z 2),

3. Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten und

4. feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Dienstzeit, Entlassung, Dienstgrad, Funktion, Ausbildung, Prüfungen, besondere Berechtigungen, Auszeichnungen etc.

(2) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 in manuellen Dateisystemen ist lediglich für Zwecke der Feststellung der Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insoweit zulässig, als dies für die Mitgliederverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung solcher Daten ist nur hinsichtlich des aktuellen Tauglichkeitsstatus zulässig.

(3) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Zwecke der Mitgliederverwaltung ihre Mitgliederdaten gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Mitgliederregister). Jedes Feuerwehrmitglied hat das Recht, von der Feuerwehr die Übermittlung eines Gesamtdatensatzes seiner Mitgliederdaten zu verlangen.

(4) Alle Zugriffe auf die Mitgliederverwaltung und auf die darauf aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.