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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Material und Ausführung
Text:
(1) Die gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden
Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind als
Plandrucke auf haltbarem Papier oder anderem geeigneten Material,
nicht jedoch als Lichtpausen oder Zeichnungen herzustellen.
(2) Auf den im Gemeindeamte (Magistrat) und im Amte der
Landesregierung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltenden
Ausfertigungen ist die Farbgebung des Flächenwidmungsplanes
ersichtlich zu machen.
(3) Die im Gemeindeamte (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht
bereitzuhaltende Ausfertigung ist mit einer Schutzfolie oder einem
geeigneten Schutzanstrich zu versehen.