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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Paragraf:
044
Kurztext:
Einrichtung
Text:
(1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.

(2) Die Betriebsfeuerwehr hat das für das Gefahrenpotenzial des Betriebes oder der Betriebe erforderliche Mindestmaß an personeller und materieller Einsatzbereitschaft aufzuweisen.

(3) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Feuerwehrkommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören.

(4) Darüber hinaus können Betriebe gemäß Abs. 1 oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden.

(5) Die Heranziehung der Betriebsfeuerwehr zu Einsätzen außerhalb ihres Schutzgebietes (Ausrückebereichs) nach Abs. 1, 3 und 4 ist nur insoweit zulässig, als dem der Betrieb nicht widerspricht.

(6) Auf Antrag des betreffenden Betriebes oder der gemäß Abs. 3 betroffenen Betriebe, ist die Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Die Löschung hat bei einer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung eingerichteten Betriebsfeuerwehr im Falle des Wegfalls der Einsatzbereitschaft mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen; in diesem Verfahren hat der betroffene Betrieb Parteistellung. In sonstigen Fällen bedarf es für die Löschung keines Bescheides. Vor der Eintragung oder Löschung sind der Landesfeuerwehrdirektor, der Landesfeuerwehrverband, die Bezirksverwaltungsbehörde und die betreffende Gemeinde zu hören.