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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

3. Abschnitt
Einsatz
Paragraf:
032
Kurztext:
Einsatzverpflichtung
Text:
(1) Der Feuerwehrkommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich (§ 28) zu sorgen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu erstellen.

(2) Für die Erstellung der erforderlichen Alarm- und Einsatzpläne für Einsätze, die über das Gemeindegebiet hinausgehen (zB Autobahnen, Gewässer), hat der nächsthöhere, örtlich zuständige Kommandant (Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant) nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrdirektors zu sorgen.

(3) Jede Freiwillige Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne oder auf Anforderung des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters - auch außerhalb ihrer Gemeinde oder ihres Pflichtbereichs - an Einsätzen teilzunehmen.

(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Gemeinde- oder Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als dessen Schutz durch den Einsatz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.